Posts by Helmut Vonwaffeleisen

    Folgende Änderungen wurden durch einen Teambeschluss vom 11.01.2026 beschlossen:

    §8 Jobregeln -> Verkäufer: Ein Verkäufer, welcher in einer Base ist, muss aktiv werben und einen klar erkenntlichen Shop haben.

    §6 Grundlagen im Roleplay -> 2.1 Ein Schusscall gilt für maximal 10 Minuten, nach dieser Zeit oder nachdem die RP Situation beendet ist, muss ein erneuter Schusscall ausgesprochen werden, damit eine andere Fraktion beschossen werden darf. Ein Schusscall muss von der Gegenseite sicher gehört worden sein.

    §9 Bau- und Baseregeln -> Sonstiges 2. Die Base-Regeln gelten ausschließlich für Gebäude oder Bereiche, die als Base genutzt werden oder ein erkennbares Interesse für Raider darstellen (z. B. Lagerung von Geld, Farmingentitys, Waffen, Drogen, Schutzsysteme etc.).
    Wird ein Gebäude ausschließlich für normales Roleplay (z. B. Wohnung, Laden, Treffpunkt, RP-Ort) genutzt und stellt kein lohnendes Ziel für Raids dar, gelten die Base-Regeln zum teil dort nicht (z.b. Realismus gilt weiterhin).


    Legende:

    • hinzugefügt
    • verändert/ umgeschrieben / korrigiert
    • entfernt

    Folgende Änderungen wurden durch einen Teambeschluss vom 21.12.2025 beschlossen:

    §10 3. Gangwarregeln -> Props sind in der unmittelbaren Nähe der Gangwargebiete verboten. Das absichtliche Behindern von Ganggebieten via z.B. einem Transporter ist verboten.
    §10 4. Gangwarregeln -> Bei einem Gangwar herrscht ein sofortiger Schusscall falls beide Fraktionen klar erkenbar bewaffnet sind. Die Polizei kann nach eigenem ermessen ohne direkten Schusscall eingreifen, sollte sie es als nötig erachten. Die Polizei muss beide Fraktionen gleich behandeln.

    §7 Raubüberfall -> 1. Bei einem Raubüberfall dürfen maximal 5.000 € verlangt werden oder 50000€ Schwarzgeld gefordert werden.

    §7 Geiselnahme -> 3. Pro Geisel dürfen maximal 25.000€ verlangt werden.


    Legende:

    • hinzugefügt
    • verändert/ umgeschrieben / korrigiert
    • entfernt

    Folgende Änderungen wurden durch einen Teambeschluss vom 14.12.2025 beschlossen:

    §1 Allgemeine Inforamtionen -> 6. Das Demoten von Spielern via !demote muss einem der folgenden Gründen unterliegen: AFK, Putsch oder geht seinem Job nicht nach.

    §6 Grundregeln -> 2.1 Ein Schusscall gilt für maximal 10 Minuten, nach dieser Zeit muss ein erneuter Schusscall ausgesprochen werden, damit eine andere Fraktion beschossen werden darf. Ein Schusscall muss von der Gegenseite sicher gehört worden sein.

    FearRP (Angst-Roleplay) -> Schusswaffen: Wenn du von einer Schusswaffe bedroht wirst, darfst du weder Funkgerät, Teamchat noch Handy benutzen. Bist du unbewaffnet, musst du den Anweisungen der bewaffneten Person sofort folgen, es sei denn du fährst in einem Auto.

    §7 Situationsbezogene Regeln -> Raubüberfall
    1. Bei einem Raubüberfall dürfen maximal 5000€ oder das 25000€ Schwarzgeld gefordert werden.
    2. Ein Spieler darf erst nach mehrfacher Aufforderung getötet werden.
    3. Dieselbe Person darf erst nach 30 Minuten wieder überfallen werden.
    4. Bei einem Raubüberfall dürfen keine Entities oder Items aus dem Inventar gefordert werden.
    5. Man darf keine Spieler an Bankautomaten, Itembanks oder NPC’s ausrauben. Man darf zu keinen NPC’s fliehen.
    6. Für ein Auto darf maximal der Wert gefordert werden, den man im Fahrzeug Schwarzmarkt bekommen würde.

    Putsch
    1. Es darf nur der Bürgermeister geputscht werden.
    2. Ein Putsch muss mit !werbung angekündigt werden und muss mindestens 10 Minuten lang dauern. In der Werbung muss der Ort des Putsches angeführt sein.
    3. Ein Putsch ist kein automatischer Schusscall.


    §8 Jobregeln -> Zusatz unter der Tabelle: “Darf Überfallen” beinhaltet das stehlen von Autos.

    §9 Bau- und Baseregeln -> Base im Bau 3. Im Bau befindliche Basen dürfen nicht geraidet werden.

    §9 Bau- und Baseregeln -> Realismus & Fairness Feuerscharten: Eine Basis darf nur so konzipiert sein, dass aus maximal zwei Schießscharten gleichzeitig aus der selben Richtung geschossen werden kann. Die Herkunft der Schüsse muss erkennbar sein. Man darf nicht durch Props schießen (Ausnahme Zäune).


    Legende:

    • hinzugefügt
    • verändert/ umgeschrieben / korrigiert
    • entfernt

    Folgende Änderungen wurden durch einen Teambeschluss vom 27.11.2025 beschlossen:

    §6 Grundlagen im Roleplay -> 2.5 Ein Bank-Raid stellt einen sofortigen Schuscall zwischen den Angreifern- und den Verteidigern auf dem Gelände sowie allen zu hilfe kommenden Polizisten da. Ein PD Raid stellt einen generellen Schusscall zwischen allen als Angreifer zu erkennenden Personen und allen Polizisten dar. Bei Tankstellen- und Juwelenrauben gibt es keinen generellen Schusscall zwischen den Angreifern und der Polizei.

    §7 Situationsbezogene Regeln -> Raid/Razzia (neues 2., alles danach rutscht in der Zahl einen nach unten) 2: Bei einem Raid mit einer Brechstange oder anderen Wegen "leise Raids" zu starten, gibt es keinen automatischen Schusscall. Bei einem Raid mit einer Sprengladung/ Rammbock gillt zwischen den Angreifern und den Verteidigern automatisch einen Schusscall

    §7 Situationsbezogene Regeln -> Geiselnahme 4. zu: Die Polizei muss alles tun, damit die Geisel die Situation unbeschadet übersteht und darf diese keinen sinnlosen Gefahren aussetzen welche dazu führen könnten dass die Geisel nicht überlebt.

    §8 Jobregeln -> Waffenhändler und Verkäufer dürfen nun als Geisel genommen werden

    §9 Bau- und Baseregeln -> Allgemeine Verbote 6 zu: Nur Wireframe-Material ist auf Zäunen erlaubt

    Legende:

    • hinzugefügt
    • verändert/ umgeschrieben / korrigiert
    • entfernt

    Der Geisterjäger kann mit /call gerufen werden.

    Das Opfer kann mit einer Kerze auf welche "E" gedrückt wurde befreit werden. Dann startet das Ritual.
    In diesem spawnen in vier Wellen Geister um das Opfer rum.
    Diese machen dem Opfer Schaden beim treffen, der Geisterjäger kann mit seinem Staubsauger die Geister aber einsaugen.

    Dieser Job ist temporär und wird nach dem Event wieder entfernt.

    Ein Pharmaunternehmen kann über die Unternehmenswebsite gestartet werden und gibt im F4-Menü exklusiven Zugriff auf:

    Labor:
    Mit dem Labor können exklusive Items gecraftet werden:

    • Bandage: Heilt 5 HP
    • Erste-Hilfe-Set: Heilt 100 HP und wirkt zusätzlich als Gegengift
    • Gift: Nach Einnahme erleidet man regelmäßig Schaden
    • Gegengift: Stoppt den Schaden des Giftes
    • Betäubungsmittel: Betäubt den Spieler für 30 Sekunden

    Um diese Items zu craften, findet ihr auf der Map verteilt:

    • Kraut (ein großer Busch)
    • Mohn (eine rote Blume)
    • Pilze

    Das Spawnen dieser Entitys ist exklusiv für Unternehmen.

    Ein Bankunternehmen kann über die Unternehmenswebsite gestartet werden und gibt im F4-Menü exklusiven Zugriff auf:

    Banktresore:
    Diese haben unterschiedliche Kapazitäten:
    groß -> 1.000.000
    mittel -> 500.000
    klein -> 250.000

    Alle sechs Minuten verzinsen diese das eingezahlte Kapital mit dem aktuellen Zinssatz. Dieser erhöht sich, je länger der Tresor existiert.
    Nach zwei Stunden erreicht er seinen maximalen Zinssatz von 1 %.

    Das Auszahlen des Geldes erfolgt mit "E" und einer kurzen Wartezeit.

    Das Spawnen dieser Entitys ist exklusiv für Unternehmen.

    Ein Erzunternehmen kann über die Unternehmenswebsite gestartet werden und gibt im F4-Menü exklusiven Zugriff auf:

    • Erzbohrer:
      Dieser bohrt automatisch nach Erzen und legt diese in sein Inventar. Dieses kann mit "E" geöffnet werden.
      Dafür benötigt er lediglich Batterien.
      Der Erzbohrer kann mit maximal zwei Upgrades verbessert werden. Dann benötigt er zwar Kühlmittel, ist aber dafür deutlich schneller.


    • Verbesserte Erzschmelze:
      Diese ermöglicht es euch, eure Erze automatisch zu schmelzen. Dafür benötigt sie lediglich Batterien. Über "E" öffnet ihr das Inventar der Erzschmelze.
      Um ein Erz zu schmelzen, benötigt sie fünf Kohle und fünf Erze, um einen Barren herzustellen.
      Die Erzschmelze kann mit maximal zwei Upgrades verbessert werden. Dann benötigt sie zwar Kühlmittel, ist aber dafür deutlich schneller.

    Das Spawnen dieser Entitys ist exklusiv für Unternehmen.

    Über das Internet kann man den Aktienmarkt anschauen. Handeln kann man an der Börse zwischen 18:00 und 22:00 Uhr.
    Dieser listet fünf KI-Unternehmen, welche keinen Besitzer haben, sowie von Usern gegründete Unternehmen.

    Dabei kann eine Aktie zwischen 1 € und 5.500 € schwanken. Dies passiert zufällig – nur aktive Mitarbeiter (also wenn man online ist) pushen das Unternehmen nach oben. Der Kurs ist ansonsten zufällig.
    Es gibt ein System, welches spontane oder langfristige Booms/Crashes lokal oder auf dem gesamten Aktienmarkt triggert.

    Es gibt ein Portfoliolimit von 1.000 Aktien, die man besitzen kann.
    Ein Unternehmen hat stets 1.000 Aktien zum Verkaufen, außer die KI-Unternehmen. Diese haben 2.000 Aktien.

    Ihr könnt Kurse vergleichen oder die Inhaber der Aktien eines Unternehmens sehen.
    Über "Mein Portfolio" könnt ihr eure aktuellen Positionen sehen und deren Gewinn/Verlust.

    Über das Internet im Handy kann man ein Unternehmen gründen. Die Website dafür gibt Auskunft über die Möglichkeiten.
    Hier ist eine kleine Übersicht der einzigartigen Möglichkeiten, die ein Unternehmen bietet:

    Unternehmensentitys
    Mit einem Unternehmen könnt ihr auf der Website unter dem Reiter "Unternehmensart" Unternehmen starten. Mit diesen erlangt ihr exklusiven Zugriff auf folgende Features:

    Erzunternehmen -> Zugriff auf den Erzbohrer und eine verbesserte Erzschmelze, genauer erklärt in HIER
    Bankunternehmen -> Zugriff auf verschiedene Banktresore, genauer erklärt in HIER
    Pharmaunternehmen -> Zugriff auf das Labor und die damit craftbaren Items, genauer erklärt in HIER

    Ein gestartetes Unternehmen verschwindet nach Reconnect/Charwechsel. Es ist also ungleich zur Unternehmensgründung und kann nach Belieben gestartet oder beendet werden.

    Unternehmensgarage
    Über den Ausparker könnt ihr Fahrzeuge zur Unternehmensgarage hinzufügen. Diese können dann von allen Mitarbeitern ausgeparkt und gefahren werden.

    Börsengang
    Mit 1.000.000 auf dem Unternehmenskonto kann ein Börsengang gemacht werden. Dieser listet das Unternehmen unter Angabe des gewählten Kürzels auf dem Aktienmarkt. Genauer erklärt HIER

    Mitarbeiter
    Hier seht ihr eine aktuelle Übersicht über eure Mitarbeiter und könnt weitere einladen.

    Top5
    Hier werden die Unternehmen nach Unternehmenskonto gelistet.

    Ränge & Rechte
    Hier könnt ihr die Ränge und Rechte eurer Mitarbeiter einstellen.

    Features
    Hier könnt ihr Features für euer Unternehmen kaufen. Es gibt folgende Features:

    Unternehmensgarage

    • Garagenplatz +2
    • Garagenplatz +5
    • +5 Mitarbeiter
    • +10 Mitarbeiter

    Unternehmensart
    Hier kann die aktuelle Unternehmensart geändert werden, um Zugriff auf die exklusiven Entitys zu erhalten.

    Auch könnt ihr stets euer Unternehmen umbenennen, die Farbe wechseln oder das Logo ändern.

    Über das Internet im Handy kann man eine Gang gründen. Die Website dafür gibt Auskunft über die Möglichkeiten.
    Hier ist eine kleine Übersicht der einzigartigen Möglichkeiten, die eine Gang bietet:

    Ganwarzonen
    In diesen könnt ihr mit !gangwar einen Gangwar starten. Ihr seht dann einen Fortschrittsbalken, sowie wem aktuell die Zone gehört.
    Nach einer gewissen Zeit, insofern diese nicht erfolgreich verteidigt wurde, gehört diese eurer Gang und ihr erhaltet GangXP. GangXP werden jede Minute für alle Gangzonen verteilt. Gangzonen sind:

    • Am Hafen
    • Im Reichenviertel
    • Bei den Feldern
    • Beim Teich zwischen Indu und Stadt

    Alle Gangzonen sind im GPS im Handy unter "Gangwar [...]" zu finden.

    Upgrades
    Mit ausreichend GangXP könnt ihr euch für eure Gang Upgrades kaufen. Diese inkludieren:
    Gangzonen-Alarm -> Gibt eine Notify, insofern die Gangzonen angegriffen werden
    Squads -> Ermöglicht euch, das Leben, die Rüstung und die aktuelle Waffe eurer Gangmitglieder zu sehen
    Hologramme -> Wenn ihr mit anderen in einem Squad seid, so seht ihr diese farbig umrandet in der Welt
    +10 Mitglieder
    +20 Mitglieder

    Gangkonto
    Hier können Gangmitglieder (nach Erteilung der spezifischen Rechte) Geld ein- bzw. auszahlen. Dies geht regulär über den ATM.
    Auch ist das Geld ausschlaggebend für die Bewertung der Top5 Gangs.

    Mitglieder verwalten
    Hier seht ihr eine Übersicht über eure aktuellen Mitglieder und deren Rang.

    Top5 Gangs
    Hier seht ihr eine Übersicht der Gangs, gemessen an deren XP aus Gangwars und dem Gangkonto.

    Ränge & Rechte
    Hier könnt ihr die Rechte eurer Mitglieder einstellen.

    Auch könnt ihr eure Gang stets umbenennen oder die Farbe wechseln.

    Folgende Änderungen wurden durch die Teamsitzung vom 28.09.2025 beschlossen:

    §8 Jobregeln -> komplette Überarbeitung

    §5 Abuse -> 5. Das Inventar darf nicht während einer RP Situation genutzt werden, außer für Heilung und Rüstung sowie Handschellen und Sprengladungen.

    §9 Allgemeine Verbote -> 7. Sich bewegende Materialen sind verboten.

    §9 Bau- und Baseregeln -> Fadingdoors (FDs) 2. FDs müssen beim Öffnen durchsichtig sein und einen klaren Unterschied zum geschlossenen Zustand haben. Auch müssen diese klar ersichtlich und einheitlich sein.

    §9 Bau- und Baseregeln -> Feuerscharten 4. Eine Basis darf nur so konzipiert sein, dass aus maximal zwei Schießscharten gleichzeitig aus der selben Richtung geschossen werden kann. Die Herkunft der Schüsse muss erkennbar sein.

    Legende:

    • hinzugefügt
    • verändert/ umgeschrieben / korrigiert
    • entfernt

    §1 Zusammensetzung des Parlaments von Nordhaven und Wahlrechtsgrundsätze
    Das Parlament von Nordhaven besteht aus bis zur kommenden Bundestagswahl unbestimmten Anzahl an Abgeordneten. Sie werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den wahlberechtigten Bürgern gewählt.

    §2 Verteilung der Sitze
    2.1 Die Abgeordneten des Parlaments werden in einer Verhältniswahl gewählt. Diese ist immer am ersten Sonntag nach Quartalswechsel.
    2.2 Insofern nicht anders möglich, dürfen die Bundespräsidenten eine Wahl verschieben. Dies muss begründet werden.

    §3 Wahl des Kanzlers
    3.1 Der Kanzler wird immer in der ersten Sitzung des neuen Bundestags durch eine einfache Mehrheit im Bundestag gewählt.
    3.2 Dieser muss anschließend seinen Stellvertreter (“Vize”) und seine Minister ernennen.
    3.3 Insofern nicht anders möglich, können die Bundespräsidenten die Wahl verschieben. Dies muss begründet werden.

    §4 Stimmen
    Jeder Wähler hat eine Stimme.

    §5 Wahlorgan
    Das Wahlorgan für die Organisation der Bundestagswahl sind die Bundestagspräsidenten.

    §6 Wahlrecht und Wählbarkeit
    6.1 Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wem durch gerichtliche Entscheidung das aktive oder passive Wahlrecht aberkannt worden ist.
    6.2 Wählbar ist, wer nicht nach Absatz 1 vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde.

    §7 Einreichung zur Wahlliste und der Kanzlerwahl
    7.1 Wahllisten für den Bundestag sind bis zum vereinbarten Datum vor der Wahl den Bundespräsidenten mitzuteilen.
    7.2 Die Bundespräsidenten müssen die Wahlen organisieren. Sollte es zu einem Wahlbetrug oder einem Fehler kommen, der das Wahlergebnis verfälscht, muss die Wahl wiederholt werden. Nach Ankündigung der Wiederholung soll die Wahl nach 2 Tagen sein.

    §8 Wahlliste
    8.1 Eine Wahlliste muss von einer Partei mit mindestens einer Person bestückt sein und maximal mit zehn Personen. Oder der Kandidat tritt als Parteiloser an.
    8.2 Sollte eine Partei mehr Sitze erlangen, als Personen, die sie aufgestellt hat, so verfällt deren Anspruch auf diese und wird auf die anderen Parteien aufgeteilt.
    8.3 Ein Parteiloser kann maximal einem Sitz zugeordnet werden. Erhält dieser darüber hinaus Stimmen, werden diese auf die anderen Parteien aufgeteilt.

    §9 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Bundestag
    9.1 Ein gewählter Bewerber erwirbt die Mitgliedschaft im Bundestag nach Feststellung des Wahlergebnisses.
    9.2 Ein Abgeordneter verliert die Mitgliedschaft im Parlament bei:

    • Ungültigkeit des Erwerbs der Mitgliedschaft,
    • Wegfall der Voraussetzung der Wählbarkeit,
    • Unzuverlässigkeit,
    • Verzicht,
    • Richterspruch durch das Bundesverfassungsgericht aufgrund staatsgefährdender Handlungen,
    • wenn die Bundespräsidenten ein Mitglied des Bundestages nach einer Ermessensentscheidung als nicht geeignet für das Amt anerkennen.

    §10 Anfechtung
    Entscheidungen und Maßnahmen der Wahlorgane sind nicht anfechtbar.

    §11 Bundestagspräsidenten
    11.1 Ein Kandidat für das Amt des Bundestagspräsidenten wird vom Bundestag mit einfacher Mehrheit, in der ersten Sitzung des neuen Bundestages, gewählt. Dieser Kandidat wird daraufhin unter Vorbehalt der Bundespräsidenten vorgeschlagen. Falls diese den Kandidaten ablehnen, hat der Bundestag unverzüglich einen neuen Kandidaten zu wählen.
    11.2 Der Bundestagspräsident vertritt den Bundestag und regelt seine Geschäfte. Er wahrt die Würde und Rechte des Bundestages, fördert seine Arbeiten, leitet die Sitzungen gerecht und unparteiisch und wahrt die Ordnung.
    11.3 Der Bundestagspräsident selbst darf nicht an einer Abstimmung im Bundestag teilnehmen oder ein gewähltes Mitglied dessen sein.

    §12 Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundestags
    12.1 Jedes Mitglied des Bundestags ist bei Reden, Handlungen, Abstimmungen und Wahlen seiner Überzeugung und seinem Gewissen unterworfen und nicht an Aufträge oder Weisungen gebunden.
    12.2 Die Mitglieder des Bundestags sind verpflichtet, an den Arbeiten des Bundestags teilzunehmen. Ein Fernbleiben muss begründet werden.

    §13 Tagesordnung
    13.1 Termin und Tagesordnung jeder Sitzung werden durch den Bundestagspräsidenten bestimmt, es sei denn, der Bundestag beschließt vorher darüber.
    13.2 Ist eine Sitzung wegen Beschlussunfähigkeit aufgehoben worden, so hat der Bundestagspräsident einen neuen Sitzungstermin zu veröffentlichen. Der Bundestag ist mit mindestens fünf der zu stimmenden berechtigten Abgeordneten beschlussfähig.

    §14 Wortverteilung, Wortmeldungen, Rededauer, Wortentziehung
    14.1 Ein Mitglied des Bundestages darf nur sprechen, wenn der Bundestagspräsident ihm das Wort erteilt hat. Er hat zur Sache zu reden.
    14.2 Das Wort wird auf Nachfrage erteilt.
    14.3 Zwischenfragen sind auf Belieben des Redners zugelassen.
    14.4 Eine Rede darf nicht länger als 8 Minuten dauern. Der Sprecher hat die Zeit ständig und selbst zu kontrollieren.
    14.5 Der Bundestagspräsident kann die Redner, die nicht zur Sache reden, zur Sache verweisen. Er kann sie bei Missachtung der Geschäftsordnung namentlich zur Ordnung rufen und nach dreimaligem Rufen zur Sache oder zur Ordnung das Wort entziehen.

    §15 Sitzungsausschluss
    15.1 Wegen gröblicher Verletzung der Ordnung und Würde des Bundestags kann der Bundestagspräsident ein Mitglied des Bundestags für die Dauer der Sitzung dem Saal verweisen.
    15.2 Kommt er der Aufforderung des Verlassens des Saales nicht nach, so ist der Bundestagspräsident berechtigt:

    1. den Sitzungsausschluss zu verlängern,
    2. verschärfte Maßnahmen ergreifen zu lassen, um den Abgeordneten vom Sitzungssaal zu entfernen.

    §16 Unterbrechung der Sitzung
    16.1 Die Sitzung ist unterbrochen, wenn der Bundestagspräsident dies verkündet oder den Sitz des Bundestagspräsidenten verlässt.
    16.2 Der Bundestagspräsident kann die Sitzung wieder einberufen.

    §1 Das Polizeipräsidium
    Das Polizeipräsidium sind im Sinne dieses Gesetzes die im Vollzugsdienst tätigen Dienstkräfte der Polizei Nordhaven. Es hat die Aufgabe, die allgemeinen oder im Einzelfall bestehenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und zu bestrafen.

    §2 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
    Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat das Polizeipräsidium diejenige zu treffen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt. Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis der Zweck erreicht ist. Eine Maßnahme, die diesen Anforderungen nicht entspricht, ist rechtswidrig.

    §3 Wahl der Mittel
    Das Polizeipräsidium trifft Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird.

    §4 Ausweispflicht von Beamten
    Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen hat der Beamte sich auszuweisen. Dies gilt nicht für Beamte mit Sonderaufgabe. Gegenüber der Staatsanwaltschaft und den Gerichten hat jeder Beamte die Pflicht, sich auszuweisen.

    §5 Allgemeine Befugnisse
    Das Polizeipräsidium kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Eine Maßnahme kann das Polizeipräsidium insbesondere dann treffen, wenn sie notwendig ist, um

    1. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu verhüten oder zu unterbinden,
    2. durch solche Handlungen verursachte Zustände zu beseitigen,
    3. Gefahren abzuwehren oder Zustände zu beseitigen, die Leben oder Grundrechte des Einzelnen bedrohen oder verletzen.

    §6 Identitätsfeststellung
    Auf Aufforderung durch das Polizeipräsidium ist eine Person dazu verpflichtet, sich auszuweisen. Der Betroffene kann festgehalten werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Der Betroffene kann unter Beachtung von §2 SOG durchsucht werden.

    §7 Platzverweisung
    Das Polizeipräsidium kann zur Abwehr von Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz von Hilfs- und Rettungsmitteln behindern oder die öffentliche Ordnung stören.

    §8 Gewahrsam
    8.1 Das Polizeipräsidium kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn

    1. es zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib und Leben, besonders durch selbst herbeigeführte Gefahren, dient oder
    2. es unerlässlich ist, die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern.
      8.2 Die maximale Gewahrsamszeit beträgt 10 Minuten. Es ist ebenso berechtigt, eine geflüchtete Person erneut in Gewahrsam zu nehmen.

    §9 Behandlung von festgehaltenen Personen

    1. Wird eine Person festgehalten, ist ihr der Grund bekannt zu machen.
    2. Des Weiteren ist sie über ihre zustehenden Rechtsmittel zu belehren. Die Belehrung muss unverzüglich erfolgen.
    3. Ausnahmen von Absatz 2 bilden Gefahrensituationen, bei denen die Beamten
      1. das Gebiet umgehend verlassen müssen, um Leib und Leben des Festgehaltenen oder anderer zu schützen,
      2. aufgrund der Umstände vorübergehend kein Gespräch führen können.
    4. Die Belehrung ist spätestens nach dem Eintreffen des Festgehaltenen in einer der Dienststellen durchzuführen.
    5. Im Streitfall entscheidet ein Gericht durch Beschluss.

    §10 Dauer der Freiheitsentziehung
    Die festgehaltene Person ist zu entlassen, wenn

    1. der Grund entfällt bzw. die Fortdauer unzulässig ist,
    2. der dringende Tatverdacht entkräftet werden konnte.

    §11 Durchsuchungen
    11.1 Eine Person kann durchsucht werden, wenn

    1. ein dringender Tatverdacht die Annahme rechtfertigt, dass sie Sachen mit sich führt, die sichergestellt werden müssen,
    2. die Person sich in hilfloser Lage oder erkennbar in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand befindet,
    3. sie sich in einem Objekt oder in dessen unmittelbarer Nähe aufhält und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Straftaten begangen werden sollen. Zur Eigensicherung und Abwendung von Gefahr für Leib und Leben kann das Polizeipräsidium eine Person durchsuchen, insofern es nach den Umständen erforderlich ist.
      11.2 Kraftfahrzeuge und Sachen können durchsucht werden, wenn
    4. ein dringender Tatverdacht die Annahme rechtfertigt, dass Gegenstände gelagert werden, die sichergestellt werden müssen,
    5. im Rahmen einer polizeilichen Kontrollmaßnahme die Kontrolle von Kraftfahrzeugen dem Zwecke einer stichprobenartigen Kontrolle dienlich ist,
    6. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich darin eine Person befindet, die
      a. in Gewahrsam genommen werden darf,
      b. widerrechtlich festgehalten wird oder
      c. hilflos ist.
      11.3 Der Fahrer eines Fahrzeugs haftet unabhängig vom Besitzer für alle Gegenstände, die im Auto transportiert oder gelagert werden.

    §12 Durchsuchungen von Wohnungen
    Durchsuchungen von Wohnungen dürfen im Rahmen der Gesetze durchgeführt werden. Der Wohnungsinhaber hat das Recht, anwesend zu sein. Der Grund ist diesem unverzüglich bekanntzugeben, soweit damit der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.

    §13 Sicherstellung
    Das Polizeipräsidium kann eine Sache sicherstellen,

    1. um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren,
    2. um den Eigentümer vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen,
    3. wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die sie verwenden kann, um
      a. sich zu töten oder zu verletzen,
      b. Leben oder Gesundheit anderer zu schädigen,
      c. fremde Sachen zu beschädigen,
      d. sich oder anderen die Flucht zu ermöglichen oder zu erleichtern oder
      e. wenn es sich um verbotene Objekte handelt.

    §14 Zwangsmittel
    Das Polizeipräsidium darf mit Zwangsmitteln Recht, Gesetz und Urteile durchsetzen und hat dabei §2 SOG einzuhalten. Zwangsmittel sind:

    1. Ersatzvornahme
    2. unmittelbarer Zwang

    §15 Ersatzvornahme
    Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht erfüllt, so kann das Polizeipräsidium die Handlung selbst ausführen oder einen anderen mit der Ausführung beauftragen. Für die Ausführung der Ersatzvornahme werden dem Betroffenen Kosten erhoben. Die voraussichtlichen Kosten sollen angegeben werden.

    §16 Unmittelbarer Zwang

    1. Das Polizeipräsidium kann unmittelbaren Zwang anwenden, wenn andere Zwangsmittel keinen Erfolg versprechen. Unmittelbarer Zwang zur Abgabe einer Erklärung ist rechtswidrig.
    2. Die Androhung muss sich auf bestimmte Zwangsmittel beziehen. Werden mehrere Zwangsmittel angedroht, ist anzugeben, in welcher Reihenfolge sie angewandt werden sollen.
    3. Die Beamten sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der von einem Weisungsberechtigten angeordnet wird.
    4. Die Anordnung gilt nicht, wenn die Menschenwürde verletzt oder nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist.
    5. Unmittelbarer Zwang ist vor seiner Anwendung anzudrohen. Von der Androhung abzusehen ist, wenn sofortige Anwendung notwendig ist.
    6. Gegenüber einer Menschenmenge ist die Anwendung rechtzeitig anzudrohen, sodass sich Unbeteiligte rechtzeitig entfernen können.

    Begriffsbestimmung: Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen. Körperliche Gewalt ist jede körperliche Einwirkung auf Personen. Hilfsmittel sind insbesondere Fesseln und Fahrzeuge.

    §17 Schusswaffengebrauch
    Schusswaffen dürfen gegen Personen nur gebraucht werden,

    1. um eine gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben abzuwehren,
    2. um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung eines Verbrechens unter Anwendung oder Mitführung von Schusswaffen oder Explosivmitteln zu verhindern,
    3. um eine Person anzuhalten, die sich der Festnahme oder der Identitätsfeststellung durch Flucht zu entziehen versucht, wenn sie
      1. eines Verbrechens dringend verdächtig ist oder
      2. eines Vergehens dringend verdächtig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Schusswaffen mit sich führt,
    4. um die gewaltsame Befreiung aus amtlichem Gewahrsam zu verhindern.

    §18 Beschränkungen bei der Ermittlung von Straftaten
    18.1 Das Polizeipräsidium und andere exekutive Organe des Staates dürfen Verstöße gegen geltendes Recht oder andere ihnen übertragene Angelegenheiten nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse und im Einklang mit geltendem Recht untersuchen.
    18.2 In außergewöhnlichen Situationen, in denen die öffentliche Sicherheit und Ordnung sonst gefährdet wäre, dürfen sie Maßnahmen ergreifen, die über die regulären Befugnisse und Aufgaben hinausgehen, soweit dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Grundsätze des Grundgesetzes sind weiterhin zu wahren, insbesondere die Grundrechte der Betroffenen.

    §19 Ermächtigung
    §1–18 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes gelten entsprechend und uneingeschränkt auch für Beamte im Strafverfolgungsdienst der Bundesrepublik Nordhaven, auch wenn diese nicht explizit in einem Paragraphen genannt sind.

    §20 Befugnisse der Regierung
    20.1 Das Polizeipräsidium Nordhaven ist unter dem Befehl des Ministers des Innern. Dieser kann nach einem Parlamentsentscheid eine interne Wahl im Polizeipräsidium Nordhaven für die Neubesetzung der Leitung hervorrufen.
    20.2 Der Minister des Innern kann im Falle eines Lockdowns dem Polizeipräsidium Nordhaven Befehle geben, um die öffentliche Sicherheit zu wahren.

    §21 Definitionen

    • Anfangsverdacht: Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für Straftaten vorliegen. Zureichend Anhaltspunkte sind dann gegeben, wenn die Möglichkeit einer strafbaren Handlung besteht.
    • Dringender Tatverdacht: Dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem gesamten bisherigen Ermittlungsergebnis eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer Straftat begangen hat. Der dringende Tatverdacht ist eine der Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls.
    • Versuch: Ein Versuch ist ein Vorgang, der zwischen Start und Vollendung einer Aktion liegt.

    §22 Bürgermeister Security
    22.1 Die Bürgermeister Security dient zum Schutz der Regierung, des Bürgermeisters und anderer zu schützender Orte oder Personen.
    22.2 Einer polizeilichen Dienststelle darf sie nicht angegliedert oder unterstellt werden.

    §1 Definition
    1.1 Dieses Gesetz regelt Vorschriften zu Versammlungen im Sinne dieses Gesetzes im Einklang mit den gültigen Gesetzen und dem unveräußerlichen Grundrecht nach Art. 6 GG. Eine Einschränkung wird als erheblicher Eingriff in die Grundrechte des Individuums gewertet, hingegen hält der Staat im Sinne des Schutzes der Allgemeinheit die Möglichkeit zu dieser offen.
    1.2 Eine Versammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine geordnete Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen Äußerung von Meinungen, insbesondere zu politischen, gesellschaftlichen oder sozialen Themen.
    1.3 Eine Demonstration ist eine Versammlung zur öffentlichen Äußerung von Meinungen zu politischen, gesellschaftlichen oder sozialen Themen. Sie dient dem öffentlichen Ausdruck von Anliegen und kann bewegungsorientiert sein.

    §2 Einschränkung des allgemeinen Versammlungsrechts
    2.1 Eine Versammlung ist mit dem im Grundgesetz niedergeschriebenen Recht nicht vereinbar, wenn diese gewalttätig ist oder unter Benutzung von Waffen oder waffenähnlichen Werkzeugen erfolgt.
    2.2 Eine im Sinne dieses Gesetzes mit dem Grundgesetz nicht vereinbare Versammlung kann durch Anordnung der Polizei unter Beachtung der geltenden Gesetze aufgelöst und strafrechtlich verfolgt werden.

    §3 Einschränkung von Demonstrationen
    3.1 Demonstrationen sind grundsätzlich aufgrund ihres inhärenten Charakters anzumelden. Dies dient der Organisation und dem potentiellen Schutz von Teilnehmenden.
    3.2 Eine Demonstration muss mindestens 30 Minuten vor dem Start beim Bürgermeister angemeldet werden. Falls der Bürgermeister nicht anwesend ist, muss diese dem ranghöchsten Beamten gemeldet werden.
    3.3 Der Bürgermeister oder dessen nach diesem Gesetz festgelegter Stellvertreter kann diese ablehnen, falls sie die Sicherheit des Staates gefährden oder ein Notstand ausgerufen wurde.
    3.4 Der Organisator einer Demonstration hat den geplanten Standort und die entsprechende Route, sollte sie einen bewegenden Charakter aufweisen, dem Polizeipräsidium mitzuteilen sowie sich an diese Planung ohne Abweichungen zu halten.
    3.5 Eine Demonstration kann aufgelöst werden, wenn diese

    • gemäß §3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 nicht ordnungsgemäß angemeldet wurde,
    • gemäß §3 Abs. 3 abgelehnt wurde,
    • ein Verstoß gegen §3 Abs. 4 oder gegen geltende Gesetze vorliegt,
    • §2 Abs. 2 anwendbar ist.

    §1 Grundregeln
    1.1 Die Straßenverkehrsordnung lenkt und regelt den Straßenverkehr. Sie ist Leitfaden für die Fahrzeugnutzung und sichert einen geregelten Ablauf im Straßenverkehr
    1.2 Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer am Verkehr teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder, mehr als nach den Umständen, unvermeidbar, behindert oder belästigt wird
    1.3 Autobahnen werden als Schnellstraßen bezeichnet

    §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    2.1 Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die Rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn
    2.2 Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit
    2.3 Jedes Fahrzeug benötigt ein angemeldetes amtliches Kennzeichen und eine Versicherung. Überführungen können angemeldet werden

    §3 Geschwindigkeit
    3.1 Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird
    3.2 Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann
    3.3 Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern
    3.4 Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Hilfsbedürftigen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist
    3.5 (1) Der Bürgermeister ist befugt, für Straßen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften durch Rechtsverordnung die zulässige Höchstgeschwindigkeit festzusetzen
    (2) Soweit der Bürgermeister von dieser Befugnis keinen Gebrauch macht, gilt:
    (a) innerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
    (b) außerhalb geschlossener Ortschaften eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
    (3) Dabei muss die vom Bürgermeister festgesetzte Geschwindigkeit minimal innerhalb geschlossener Ortschaften von 20 km/h und maximal 100 km/h beachtet werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften mindestens 50 km/h; eine maximale Geschwindigkeit ist nicht zwingend

    §4 Abstand
    Der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug muss so groß sein, dass auch hinter diesem gehalten werden kann, wenn es plötzlich bremst. Wer vorausfährt, darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen

    §5 Überholen
    5.1 Es ist links zu überholen
    5.2 Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt
    5.3 Überholen ist verboten, wenn

    1. die Verkehrslage unübersichtlich ist
    2. ein Verkehrszeichen es untersagt oder
    3. der Überholbereich innerhalb einer Kurve liegt

    5.4 Wer überholt wird, darf nicht die Geschwindigkeit erhöhen

    §6 Vorfahrt
    6.1 Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat Vorfahrt
    6.2 An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht, wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen geregelt ist
    6.3 Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird

    §7 Halten und Parken
    7.1 Das Halten ist unzulässig:

    1. an engen und unübersichtlichen Straßenstellen
    2. im Bereich scharfer Kurven
    3. auf Bahnübergängen
    4. vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten
    5. auf Gehwegen

    7.2 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als drei Minuten hält, der parkt
    7.3 Das Parken ist unzulässig:

    1. vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen
    2. wenn es die Benutzung gekennzeichneter Parkplätze verhindert
    3. vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen oder einspurigen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber
    4. vor Bordsteinabsenkungen
    5. auf Gehwegen
      Kreuzungen sind der 5-Meter-Umkreis einer Kreuzung von mindestens zwei Straßen

    §8 Türen
    Türen müssen während der Fahrt geschlossen sein

    §9 Sorgfaltspflicht beim Ein- und Aussteigen
    Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind gegen unbefugte Benutzung zu sichern

    §10 Abschleppen von Fahrzeugen
    Befugtes Personal ist berechtigt, Fahrzeuge, die nach §7 widerrechtlich geparkt sind, abzuschleppen. Die Gebühr ist dem Abschleppenden überlassen

    §11 Personenbeförderung
    11.1 In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind. Busse sind davon befreit
    11.2 Die Mitnahme von Personen auf Ladeflächen oder in Laderäumen ist verboten, außer die Personen müssen dort notwendige Arbeiten ausführen oder es handelt sich um Baustellenpersonal. Auf Anhänger-Ladeflächen darf niemand befördert werden

    §12 Fußgänger
    12.1 Fußgänger müssen Gehwege benutzen. Auf Fahrbahnen darf nur gegangen werden, wenn kein Gehweg oder Seitenstreifen vorhanden ist
    12.2 Fußgänger müssen darauf achten, den Verkehr nicht zu behindern
    12.3 An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge (außer Schienenfahrzeuge) den zu Fuß Gehenden sowie Fahrende von Kranken- oder Rollstühlen das Überqueren zu ermöglichen. Nur mit mäßiger Geschwindigkeit annähern; ggf. warten

    §13 Übermäßige Straßenbenutzung
    Veranstaltungen, die Straßen übermäßig beanspruchen, insbesondere Kraftfahrzeugrennen, benötigen Erlaubnis des Bürgermeisters. Dies gilt, wenn die Benutzung für den Verkehr wegen Anzahl, Verhalten der Teilnehmer oder Fahrweise der Fahrzeuge eingeschränkt wird

    §14 Veränderungen am Fahrzeug
    14.1 Veränderungen am Fahrzeug benötigen keine zusätzliche Betriebserlaubnis und Anmeldung bei zuständiger Stelle für Fahrzeugzulassungen oder Prüfungsstelle für Erlaubnisscheine
    14.2 Rechtswidrige Fahrzeuge sind sofort stillzulegen, abzuschleppen oder zu beschlagnahmen

    §15 Unfall
    15.1 Nach einem Unfall hat, wer beteiligt ist:

    1. unverzüglich zu halten
    2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigen Schäden zur Seite zu fahren
    3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern
    4. sich um Verletzte zu kümmern
    5. anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und auf Verlangen den eigenen Namen vorzuweisen

    15.2 Beteiligt ist jede Person, deren Verhalten nach Umständen zum Unfall beigetragen haben kann
    15.3 Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor notwendige Feststellungen getroffen wurden

    §16 Sonderrechte
    16.1 Von den Vorschriften sind Einsatzfahrzeuge der Behörden befreit, soweit hoheitliche Aufgaben dringend geboten sind
    16.2 Regierungsfahrzeuge sind ebenfalls befreit, soweit hoheitliche Aufgaben dringend geboten sind
    16.3 Sondergenehmigungen erteilt der Kanzler oder, delegiert, der Bürgermeister

    §17 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
    Polizeizeichen und Weisungen sind zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen vor, entbinden jedoch nicht von der Sorgfaltspflicht

    §18 Blinklicht von Notfallfahrzeugen
    18.1 Blinklicht zusammen mit Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten, schwere Gesundheitsschäden abzuwenden, Gefahr für öffentliche Sicherheit/Ordnung abzuwenden, Flüchtige zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Anweisung: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“
    18.2 Blinklicht allein darf nur zur Warnung an Unfall- oder Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder Begleitung von Fahrzeugen/geschlossenen Verbänden verwendet werden
    18.3 Gelbes Blinklicht warnt vor Gefahren, ortsfest oder von Fahrzeugen. Verwendung von Fahrzeugen aus nur zulässig, um vor Arbeits- oder Unfallstellen, ungewöhnlich langsam fahrenden Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit ungewöhnlicher Breite/Länge zu warnen

    §19 Verkehrszeichen
    Verkehrszeichen regeln örtlich, wo besondere Umstände dies zwingend erfordern. Allgemeine und besondere Verhaltenspflichten gelten weiterhin

    §20 Befugnisse der Umleitung
    Straßenverkehrsbehörden können Benutzung bestimmter Straßen aus Sicherheits- oder Ordnunggründen beschränken oder verbieten und Verkehr umleiten

    §21 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
    21.1 Wer die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigt, indem er:

    1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt
    2. Hindernisse bereitet
    3. Ladung nicht korrekt sichert
    4. ähnliche gefährliche Eingriffe vornimmt und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, verstößt gegen diese Vorschrift

    §22 Gefährdung des Straßenverkehrs
    Wer ein Fahrzeug führt, obwohl er:

    1. infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fahruntüchtig ist
    2. geistige oder körperliche Mängel hat oder grob verkehrswidrig/rücksichtslos fährt
    3. Vorfahrt nicht beachtet
    4. falsch überholt oder sonstige Überholvorgänge falsch ausführt

    §23 Ablenkung im Straßenverkehr
    23.1 Nutzung elektronischer Geräte, die Kommunikation, Information oder Organisation dienen, kann mit Geldstrafe geahndet werden
    23.2 Nutzung nur erlaubt, wenn Motor aus ist, Gerät nicht gehalten werden muss oder es sich um Freisprechanlage/Vorlesefunktion handelt

    §24 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher für Scheiben
    24.1 Sämtliche Scheiben die für die Sicht des Fahrzeugführers von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und verzerrungsfrei sein. Der Fahrzeugführer muss von außen klar erkennbar sein.
    24.2 Scheiben oder Glastönung über 25% ist nicht zulässig.
    24.3 Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wirkenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungsbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahrzeugs geschaffen wird.
    24.4 Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder vierrädrige Kraftfahrzeuge ohne Führerhaus sind von §24.2 ausgenommen

    §1 Keine Strafe ohne Gesetz
    Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn vor der Tat der entsprechende Gesetzestext existiert hat

    §2 Gültigkeit
    Dieses Gesetzbuch ist im gesamten Bundesgebiet von Nordhaven gültig

    §3 Grundlagen
    3.1 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt
    3.2 Ohne Schuld handelt, wer bei der Begehung der Tat wegen mildernden Umständen im Rahmen dieses Gesetz unfähig ist sein Unrecht einzugestehen.
    3.3 Der Versuch ist strafbar, kann aber milder bestraft werden
    3.4 Als Gehilfe wird jeder bestraft, der bei der Durchführung der Tat hilft; er kann milder bestraft werden
    3.5 Straftaten verjähren wöchentlich; das Gericht ist von dieser Verjährung ausgenommen

    §4 Notwehr
    4.1 Notwehr ist die Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren; sie ist nicht strafbar
    4.2 Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr durch Verwirrung, Furcht, Angst oder Schrecken, so wird er nicht bestraft

    §5 Notstand der Person
    5.1 Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Eigentum, Leben und Freiheit eine Straftat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig
    5.2 Dies gilt nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel zum Abwenden der Gefahr ist
    5.3 Dies gilt nicht, wenn der Täter die Ursprungsgefahr selbst verursacht hat

    §6 Strafen
    6.1 Das Höchstmaß einer Freiheitsstrafe sind 20 Hafteinheiten
    6.2 Die maximale Geldstrafe pro Straftat beträgt 15.000 €; Gerichte sind nicht an diese Einschränkung gebunden
    6.3 Für alle Verurteilungen und Strafen kann ein Gerichtsverfahren über die rechtmäßigen Wege der PO auf Wunsch des Beschuldigten erfolgen
    6.4 Minuten werden als Hafteinheiten angegeben

    §7 Hochverrat
    Wer den Staat in seiner Existenz beeinträchtigt, die öffentliche Ordnung bricht oder ein Staatsgeheimnis an Unbefugte weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 20 Hafteinheiten bestraft

    §8 Öffentliche Aufforderungen zu Straftaten
    Wer öffentlich zu Straftaten auffordert, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §9 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    Wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §10 Gefangenenbefreiung
    10.1 Wer einen Gefangenen befreit oder bei seiner Flucht als Gehilfe tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft
    10.2 Gefangene sind alle Personen, die sich im Gewahrsam des Staates befinden
    10.3 Die Todesstrafe ist abgeschafft und verboten

    §11 Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in verschlossene Räume, welche für öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder sich trotz Aufforderung entfernt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §12 Bildung krimineller Vereinigungen
    12.1 Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck auf Straftaten ausgelegt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    12.2 Wer Mitglieder anwirbt oder die Vereinigung unterstützt, wird mit Geldstrafe bestraft

    §13 Amtsanmaßung
    Wer sich als Staats- oder Regierungsbeamter ausgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §14 Missbrauch von Titel, Berufsbezeichnung oder Abzeichen
    Wer unbefugt einen Titel, eine Berufsbezeichnung oder ein Abzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §15 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Das Entfernen vom Unfallort ist strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft

    §16 Missbrauch von Notrufen
    Wer Notrufe missbraucht oder vortäuscht, die Hilfe anderer zu benötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §17 Vortäuschen einer Straftat
    Das Vortäuschen einer Straftat ist strafbar und wird wie die vorgetäuschte Straftat bestraft

    §18 Falsche uneidliche Aussage
    Wer als Zeuge unvereidigt eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §19 Meineid
    Wer als Zeuge vereidigt eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §20 Beleidigung
    20.1 Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft
    20.2 Wenn der Beleidigte eine Beleidigung erwidert, kann von Strafverfolgung abgesehen werden

    §21 Üble Nachrede
    Wer über einen anderen eine unwahre oder nicht nachgewiesene Behauptung verbreitet, welche die Person herabwürdigt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft

    §22 Mord und Totschlag
    22.1 Mörder wird mit Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft
    22.2 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft
    22.3 Mörder ist, wer aus Mordlust, Habgier, sexueller Befriedigung, Heimtücke oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet
    22.4 Wer eine Bevölkerungsgruppe tötet, begeht Völkermord; das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Tatbestand und Strafe

    §23 Körperverletzung
    23.1 Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    23.2 Der Versuch ist strafbar
    23.3 Falls die Körperverletzung ohne Willen des Täters durchgeführt wurde, handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung; diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    23.4 Falls die Körperverletzung von einem Mediziner als äußerst schwerwiegend festgestellt wurde, handelt es sich um schwere Körperverletzung; diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §24 Zwangsheirat
    24.1 Wer einen Ehepartner rechtswidrig zur Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    24.2 Die Ehe ist in diesem Fall ungültig

    §25 Freiheitsberaubung
    25.1 Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    25.2 Der Versuch ist strafbar
    25.3 Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten ist zu verhängen, wenn der Täter

    1. das Opfer länger als 20 Minuten der Freiheit beraubt oder
    2. durch die Tat oder eine begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht

    25.4 Verursacht der Täter durch die Tat oder eine Handlung den Tod des Opfers, ist die Strafe Freiheitsstrafe 20 Hafteinheiten

    §26 Erpresserischer Menschenraub
    26.1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen oder die durch eine solche Handlung geschaffene Lage ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten bestraft
    26.2 Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 20 Hafteinheiten

    §27 Nötigung und Erpressung
    27.1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    27.2 Wer sich einen Vermögensvorteil verschaffen will, wird mit Geldstrafe bestraft

    §28 Bedrohung
    Wer eine Institution oder Person bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §29 Raub und Diebstahl
    29.1 Wer eine fremde bewegliche Sache durch Raub oder Diebstahl mit Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft
    29.2 Trägt der Täter eine Waffe, handelt es sich um bewaffneten Raub; dieser wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten bestraft

    §30 Hehlerei
    Wer eine gestohlene oder sonst durch rechtswidrige Tat erlangte Sache ankauft oder verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder Dritte zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §31 Betrug
    31.1 Wer in Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    31.2 Der Versuch ist strafbar
    31.3 Betrug ist auch die Verschleierung oder nachträgliche Änderung des Preises einer Dienstleistung

    §32 Erschleichen von Leistungen
    Wer eine Leistung erschleicht, um das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Geldstrafe bestraft

    §33 Sachbeschädigung
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §34 Unterlassene Hilfeleistung
    34.1 Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bestraft
    34.2 Ebenso wird bestraft, wer Hilfeleistende blockiert

    §35 Bestechlichkeit und Korruption
    35.1 Wer bestechlich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft
    35.2 Wer einen Staatsbediensteten besticht, wird gleich bestraft
    35.3 Der Versuch ist strafbar

    §36 Aussageerpressung
    Wer als Amtsträger einen Beschuldigten nötigt, eine Aussage zu tätigen oder ihm ein Übel androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft

    §37 Parteiverrat
    Ein Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, der im Interesse der Gegenseite handelt, wird mit Entzug der Anwaltslizenz und Geldstrafe bestraft

    §38 Vermummungsverbot
    Das Bedecken des Gesichts ist außer in staatlich ausgerufenen Notlagen oder auf Festen verboten und wird mit Geldstrafe bestraft

    §39 Sichtbares Tragen einer Waffe
    39.1 Wer in der Öffentlichkeit deutlich sichtbar eine Waffe trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft, sofern die Waffen nicht nach §43 bestraft werden
    39.2 Der Besitz von Waffen der Anlage 1 ist nur mit gültiger Waffenlizenz erlaubt; Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    39.3 Schusswaffen der Anlage 1 dürfen mit gültiger Waffenlizenz öffentlich getragen werden
    Anlage 1: M19, M1911, Renetti, Skyov, X16
    39.4 Waffenlizenzen werden ausschließlich von der Regierung oder dem Bürgermeister ausgehändigt; die Dauer ist zu beachten

    §40 Bildung terroristischer Vereinigungen
    40.1 Wer eine Vereinigung gründet, deren Ziel es ist, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft
    40.2 Wer diese Vereinigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft

    §41 Störung des öffentlichen Friedens
    Wer eine Demonstration startet, die den öffentlichen Frieden schädigt, kann mit Geldstrafe bestraft werden

    §42 Besitz dienstbehördlicher Mittel
    Wer mit Dienstmitteln von Behörden handelt oder diesen Besitz nicht korrekt abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §43 Besitz von Sprengstoff oder sonstigen Kriegswaffen
    43.1 Wer Sprengstoff oder Kriegswaffen besitzt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten bestraft
    43.2 Kriegswaffen sind Sturmgewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, atomare, biologische oder chemische Kampfstoffe, Scharfschützengewehre, Schrotflinten und Raketen(werfer)
    43.3 Kriegswaffen sind auch ohne Waffenlizenz verboten

    §44 Ausweispflicht
    44.1 Auf Aufforderung einer Strafverfolgungsbehörde muss sich eine Person ausweisen, falls ein Anfangsverdacht vorliegt; unterlässt sie dies, kann Geldstrafe verhängt werden
    44.2 Betroffene Personen können durchsucht werden

    §45 Falsche Verdächtigung
    Wer einer Behörde falsche Beweise oder Verdächtigungen liefert, die Ermittlungen erschweren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §46 Geldfälschung
    46.1 Wer Geld nachmacht, verfälscht, in Verkehr bringt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 12 Hafteinheiten bestraft; Besitz rechtswidriger Druckmuster ist ebenfalls strafbar
    46.2 Gewerbsmäßige Fälschung oder als Mitglied einer Bande wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten bestraft

    §47 Datenmanipulation
    Wer Daten manipuliert oder löscht, um etwas zu verändern, wird mit Freiheitsstrafe von 2 Hafteinheiten bestraft

    §48 Missachtung des Haltegebots
    Wer einer Halteanforderung der Polizei nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §49 Wahlbehinderung
    Wer mit Gewalt oder Drohung das Wählen oder Veröffentlichen eines Ergebnisses behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §50 Wahlfälschung
    Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft

    §51 Wählernötigung
    Wer Wahlberechtigte dazu nötigt, ihre Stimmen nicht frei abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 7 Hafteinheiten bestraft

    §52 Wählertäuschung
    Wer Wähler täuscht, sodass diese ihre Stimme falsch abgeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §53 Wählerbestechung
    53.1 Wer Wählern einen Vorteil verschafft, um ihre Wahl zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft
    53.2 Der Versuch ist strafbar

    §54 Handel mit Waffen
    54.1 Wer ohne Waffenlizenz handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    54.2 Herstellung von Waffen ohne Lizenz gilt ebenfalls als Handel
    54.3 Verkauf muss sich an Allgemeinheit richten; bei Missachtung Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten

    §55 Betäubungsmittel Herstellung
    55.1 Herstellung von Betäubungsmitteln ist verboten; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Hafteinheiten
    55.2 Besitz von Maschinen zur Herstellung kann mit Geldstrafe bestraft werden

    §56 Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln
    56.1 Besitz ist strafbar; Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe
    56.2 Konsum ist strafbar; Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe

    §57 Gewässerverunreinigung
    57.1 Wer Gewässer verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe 3 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    57.2 Mutwillige Verunreinigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft

    §58 Notstand des Staates
    58.1 Ruft der Kanzler einen Notstand aus, kann jeder Bürger in Öffentlichkeit mit Geldstrafe bestraft werden

    §59 Gefährliche Körperverletzung
    59.1 Wer Körperverletzung durch Gift, Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftlich oder lebensgefährlich begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft
    59.2 Der Versuch ist strafbar

    §60 mildernde Umstände
    Mildernde Umstände im Sinne dieses Gesetzes sind: eine krankhaften seelischen Störung eine tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Schwachsinns

    §61 Straßenverkehrsdelikte
    61.1 Verstoß gegen §17 StVO wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Hafteinheiten geahndet
    61.2 Verstoß gegen §21 StVO mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten; Versuch strafbar
    61.3 Verstoß gegen §22 StVO mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten; Versuch strafbar
    61.4 Weitere Verstöße gegen StVO unter Vorsatz können nach vergleichbaren Regelungen geahndet werden

    Artikel 1
    1.1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2
    2.1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner Meinung.

    Artikel 3
    3.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    3.2 Niemand darf wegen seiner Abstammung, seines Aussehens, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner Heimat, seiner politischen Meinung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Artikel 4
    4.1 Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich. Sie darf in keinster Weise eingeschränkt werden.
    4.2 Dazu zählt ebenso jegliche vergleichbare weltliche Anschauung oder wertebasierte Lebensgrundlage.

    Artikel 5
    Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, zu verbreiten und sich aus zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.

    Artikel 6
    6.1 Alle Einwohner haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    6.2 Dieses Recht kann durch die Ausrufung eines Notstandes für maximal 48 Stunden aufgehoben werden. Näheres zur Versammlungsfreiheit regelt ein Bundesgesetz.

    Artikel 7
    7.1 Alle Einwohner haben das Recht, Vereinigungen, Parteien, Firmen oder Gesellschaften zu gründen.
    7.2 Vereinigungen, Parteien, Firmen oder Gesellschaften, deren Zweck es ist, Strafgesetzen zuwiderzulaufen oder die gegen die Verfassung ankämpfen, sind verboten.

    Artikel 8
    8.1 Jeder Einwohner darf seinen Beruf frei wählen.
    8.2 Kein Einwohner darf zu einer Tätigkeit gezwungen werden, außer es handelt sich um eine der Öffentlichkeit nutzende und vom Gericht angeordnete Dienstpflicht.

    Artikel 9
    9.1 Die Wohnung ist unverletzlich.
    9.2 Durchsuchungen dürfen nur nach einem genehmigten Durchsuchungsbefehl stattfinden, bei einer grundlegenden Gefährdung der nationalen Sicherheit oder bei Gefahr im Verzuge durchgeführt werden.

    Artikel 10
    10.1 Der Besitz von Eigentum ist gestattet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    10.2 Eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit ist zulässig, sofern der Kanzler diese anordnet.

    Artikel 11
    11.1 Die Artikel 1 bis 11 sind nicht änderbar.
    11.2 Das Grundgesetz kann ausschließlich durch die Bundespräsidenten (Serverleitung) geändert werden.

    Artikel 12
    12.1 Die Bundesrepublik Nordhaven ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    12.2 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk durch Wahlen kontrolliert.
    12.3 Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Einwohner das Recht zum Widerstand, wenn eine andere Abhilfe nicht möglich ist.

    Artikel 13
    Der Staat schützt das Volk und die kommenden Generationen.

    Artikel 14
    14.1 Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    14.2 Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    14.3 Keine Partei hat ein Recht auf staatliche Finanzierung.

    Artikel 15
    Die Regierung besteht aus dem Kanzler, dem Vizekanzler und seinen Ministern.

    Artikel 16
    16.1 Der Kanzler wird durch eine einfache Mehrheit im Bundestag gewählt.
    16.2 Die Bundesminister und der Vizekanzler werden vom Kanzler ernannt.
    16.3 Der Kanzler sowie seine Regierung können den Rücktritt nach einem Misstrauensvotum, welches mit einer einfachen Mehrheit im Bundestag entschieden wird, bei den Bundespräsidenten erbitten.

    Artikel 17
    17.1 Der Kanzler bestimmt die Politik seiner Regierung und trägt Rechenschaft für diese. Er besitzt die Richtlinienkompetenz.
    17.2 Bundesminister bestimmen über die Politik ihrer Ministerien, in Absprache mit dem Kanzler.

    Artikel 18
    Die Amtsnachfolge des Kanzlers ist bürokratisch geregelt und den Bundespräsidenten mitzuteilen.

    Artikel 19
    19.1 Die freiheitlich-demokratische Grundordnung bildet das unveräußerliche Fundament der staatlichen Ordnung und setzt sich aus den im Grundgesetz niedergelegten Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates und der unantastbaren Menschenwürde zusammen.
    19.2 Die freiheitlich-demokratische Grundordnung umfasst hierbei vor allem:

    • die Achtung der Menschenwürde
    • das Demokratieprinzip auf Grundlage der Volkssouveränität
    • die Gewaltenteilung und Verantwortlichkeit der Regierung
    • die Rechtsstaatlichkeit
    • das Mehrparteienprinzip mit Chancengleichheit
    • das Recht auf verfassungsmäßige Opposition
    • die Gewährleistung der Grundrechte als verbindliche Garantien des Staates gegenüber dem Menschen

    19.3 Organisationen, Parteien oder Handlungen, die diese Ordnung beseitigen oder außer Kraft setzen wollen, sind mit ihr unvereinbar sowie nach Art. 7 GG verboten.
    19.4 Die Bundesrepublik Nordhaven ist als wehrhafte Demokratie berechtigt, sich gegen Angriffe auf diese Grundordnung zu verteidigen.

    Wir suchen immer nach Teammitgliedern!

    Du hast Interesse?
    Du weißt nicht was dich erwartet?
    Du weißt nicht was wir bieten?

    Hier erhaltest du einige Antworten:

    Was erwarten wir?

    • Mindestens 20 Ingame Stunden
    • Keine Bans/Warns in den letzten 7 Tagen
    • Gute Regelkenntnisse
    • Gutes Verständnis und kennen von Serversystemen
    • Freundliches Auftreten

    Was bieten wir?

    • Erhöhtes Proplimit
    • Je nach Rang VIP und Duplicator
    • Freundliche Teamatmosphäre
    • Guter Zusammenhalt im Team

    Dein Interesse ist geweckt?
    Dann bewirb dich! - Wir freuen uns schon auf dich.

    Hier ist eine Übersicht der wichtigsten Befehle:

    BefehlWirkung
    /dropmoney [BETRAG]Lässt den Betrag aus deinem Handgeld fallen
    /give [BETRAG]Gibt den Betrag der Person auf die Du schaust
    !supportÖffnet das Ticketmenü
    /job [JOBNAME]Ändert Deinen Jobtitel (Max 25. Zeichen)
    !dropblackmoney [BETRAG]Lässt Falschgeld in der Höhe des Betrages fallen
    !werbungÖffnet das Menü um eine Werbung zu schalten
    /callDamit kann man Mechaniker, Mediziner, Taxifahrer oder die Polizei rufen
    !sosAls Beamter einen Notruf abgeben, den alle anderen Beamten sehen.
    !gangwarStartet den Gangwar in dem Gebiet, in welchem man sich befindet