Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Nordhaven

  • §1 Keine Strafe ohne Gesetz
    Eine Tat kann nur dann bestraft werden, wenn vor der Tat der entsprechende Gesetzestext existiert hat

    §2 Gültigkeit
    Dieses Gesetzbuch ist im gesamten Bundesgebiet von Nordhaven gültig

    §3 Grundlagen
    3.1 Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn das Gesetz nicht ausdrücklich fahrlässiges Handeln unter Strafe stellt
    3.2 Ohne Schuld handelt, wer bei der Begehung der Tat wegen mildernden Umständen im Rahmen dieses Gesetz unfähig ist sein Unrecht einzugestehen.
    3.3 Der Versuch ist strafbar, kann aber milder bestraft werden
    3.4 Als Gehilfe wird jeder bestraft, der bei der Durchführung der Tat hilft; er kann milder bestraft werden
    3.5 Straftaten verjähren wöchentlich; das Gericht ist von dieser Verjährung ausgenommen

    §4 Notwehr
    4.1 Notwehr ist die Verteidigung, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwehren; sie ist nicht strafbar
    4.2 Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr durch Verwirrung, Furcht, Angst oder Schrecken, so wird er nicht bestraft

    §5 Notstand der Person
    5.1 Wer in einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Eigentum, Leben und Freiheit eine Straftat begeht, um die Gefahr abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig
    5.2 Dies gilt nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel zum Abwenden der Gefahr ist
    5.3 Dies gilt nicht, wenn der Täter die Ursprungsgefahr selbst verursacht hat

    §6 Strafen
    6.1 Das Höchstmaß einer Freiheitsstrafe sind 20 Hafteinheiten
    6.2 Die maximale Geldstrafe pro Straftat beträgt 15.000 €; Gerichte sind nicht an diese Einschränkung gebunden
    6.3 Für alle Verurteilungen und Strafen kann ein Gerichtsverfahren über die rechtmäßigen Wege der PO auf Wunsch des Beschuldigten erfolgen
    6.4 Minuten werden als Hafteinheiten angegeben

    §7 Hochverrat
    Wer den Staat in seiner Existenz beeinträchtigt, die öffentliche Ordnung bricht oder ein Staatsgeheimnis an Unbefugte weitergibt, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 20 Hafteinheiten bestraft

    §8 Öffentliche Aufforderungen zu Straftaten
    Wer öffentlich zu Straftaten auffordert, wird mit Freiheitsstrafe von nicht unter 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §9 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
    Wer einem Amtsträger bei der Vornahme einer Diensthandlung mit Gewalt oder Drohung Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §10 Gefangenenbefreiung
    10.1 Wer einen Gefangenen befreit oder bei seiner Flucht als Gehilfe tätig ist, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 20 Hafteinheiten bestraft
    10.2 Gefangene sind alle Personen, die sich im Gewahrsam des Staates befinden
    10.3 Die Todesstrafe ist abgeschafft und verboten

    §11 Hausfriedensbruch
    Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in verschlossene Räume, welche für öffentlichen Dienst bestimmt sind, widerrechtlich eindringt oder sich trotz Aufforderung entfernt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §12 Bildung krimineller Vereinigungen
    12.1 Wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung beteiligt, deren Zweck auf Straftaten ausgelegt ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    12.2 Wer Mitglieder anwirbt oder die Vereinigung unterstützt, wird mit Geldstrafe bestraft

    §13 Amtsanmaßung
    Wer sich als Staats- oder Regierungsbeamter ausgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §14 Missbrauch von Titel, Berufsbezeichnung oder Abzeichen
    Wer unbefugt einen Titel, eine Berufsbezeichnung oder ein Abzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §15 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
    Das Entfernen vom Unfallort ist strafbar und wird mit Geldstrafe bestraft

    §16 Missbrauch von Notrufen
    Wer Notrufe missbraucht oder vortäuscht, die Hilfe anderer zu benötigen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §17 Vortäuschen einer Straftat
    Das Vortäuschen einer Straftat ist strafbar und wird wie die vorgetäuschte Straftat bestraft

    §18 Falsche uneidliche Aussage
    Wer als Zeuge unvereidigt eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §19 Meineid
    Wer als Zeuge vereidigt eine falsche Aussage tätigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §20 Beleidigung
    20.1 Beleidigung wird mit Geldstrafe bestraft
    20.2 Wenn der Beleidigte eine Beleidigung erwidert, kann von Strafverfolgung abgesehen werden

    §21 Üble Nachrede
    Wer über einen anderen eine unwahre oder nicht nachgewiesene Behauptung verbreitet, welche die Person herabwürdigt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft

    §22 Mord und Totschlag
    22.1 Mörder wird mit Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft
    22.2 Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft
    22.3 Mörder ist, wer aus Mordlust, Habgier, sexueller Befriedigung, Heimtücke oder mit gemeingefährlichen Mitteln tötet
    22.4 Wer eine Bevölkerungsgruppe tötet, begeht Völkermord; das Bundesverfassungsgericht entscheidet über Tatbestand und Strafe

    §23 Körperverletzung
    23.1 Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    23.2 Der Versuch ist strafbar
    23.3 Falls die Körperverletzung ohne Willen des Täters durchgeführt wurde, handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung; diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    23.4 Falls die Körperverletzung von einem Mediziner als äußerst schwerwiegend festgestellt wurde, handelt es sich um schwere Körperverletzung; diese wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §24 Zwangsheirat
    24.1 Wer einen Ehepartner rechtswidrig zur Ehe nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    24.2 Die Ehe ist in diesem Fall ungültig

    §25 Freiheitsberaubung
    25.1 Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    25.2 Der Versuch ist strafbar
    25.3 Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten ist zu verhängen, wenn der Täter

    1. das Opfer länger als 20 Minuten der Freiheit beraubt oder
    2. durch die Tat oder eine begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht

    25.4 Verursacht der Täter durch die Tat oder eine Handlung den Tod des Opfers, ist die Strafe Freiheitsstrafe 20 Hafteinheiten

    §26 Erpresserischer Menschenraub
    26.1 Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um die Sorge des Opfers um sein Wohl oder die Sorge eines Dritten um das Wohl des Opfers zu einer Erpressung auszunutzen oder die durch eine solche Handlung geschaffene Lage ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten bestraft
    26.2 Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Freiheitsstrafe nicht unter 20 Hafteinheiten

    §27 Nötigung und Erpressung
    27.1 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    27.2 Wer sich einen Vermögensvorteil verschaffen will, wird mit Geldstrafe bestraft

    §28 Bedrohung
    Wer eine Institution oder Person bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §29 Raub und Diebstahl
    29.1 Wer eine fremde bewegliche Sache durch Raub oder Diebstahl mit Absicht wegnimmt, sich oder einem Dritten rechtswidrig anzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft
    29.2 Trägt der Täter eine Waffe, handelt es sich um bewaffneten Raub; dieser wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten bestraft

    §30 Hehlerei
    Wer eine gestohlene oder sonst durch rechtswidrige Tat erlangte Sache ankauft oder verschafft, absetzt oder absetzen hilft, um sich oder Dritte zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §31 Betrug
    31.1 Wer in Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    31.2 Der Versuch ist strafbar
    31.3 Betrug ist auch die Verschleierung oder nachträgliche Änderung des Preises einer Dienstleistung

    §32 Erschleichen von Leistungen
    Wer eine Leistung erschleicht, um das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Geldstrafe bestraft

    §33 Sachbeschädigung
    Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §34 Unterlassene Hilfeleistung
    34.1 Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und zumutbar ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bestraft
    34.2 Ebenso wird bestraft, wer Hilfeleistende blockiert

    §35 Bestechlichkeit und Korruption
    35.1 Wer bestechlich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft
    35.2 Wer einen Staatsbediensteten besticht, wird gleich bestraft
    35.3 Der Versuch ist strafbar

    §36 Aussageerpressung
    Wer als Amtsträger einen Beschuldigten nötigt, eine Aussage zu tätigen oder ihm ein Übel androht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft

    §37 Parteiverrat
    Ein Anwalt oder sonstiger Rechtsbeistand, der im Interesse der Gegenseite handelt, wird mit Entzug der Anwaltslizenz und Geldstrafe bestraft

    §38 Vermummungsverbot
    Das Bedecken des Gesichts ist außer in staatlich ausgerufenen Notlagen oder auf Festen verboten und wird mit Geldstrafe bestraft

    §39 Sichtbares Tragen einer Waffe
    39.1 Wer in der Öffentlichkeit deutlich sichtbar eine Waffe trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft, sofern die Waffen nicht nach §43 bestraft werden
    39.2 Der Besitz von Waffen der Anlage 1 ist nur mit gültiger Waffenlizenz erlaubt; Zuwiderhandlungen werden mit Freiheitsstrafe 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    39.3 Schusswaffen der Anlage 1 dürfen mit gültiger Waffenlizenz öffentlich getragen werden
    Anlage 1: M19, M1911, Renetti, Skyov, X16
    39.4 Waffenlizenzen werden ausschließlich von der Regierung oder dem Bürgermeister ausgehändigt; die Dauer ist zu beachten

    §40 Bildung terroristischer Vereinigungen
    40.1 Wer eine Vereinigung gründet, deren Ziel es ist, Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit zu begehen, wird mit Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft
    40.2 Wer diese Vereinigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten bestraft

    §41 Störung des öffentlichen Friedens
    Wer eine Demonstration startet, die den öffentlichen Frieden schädigt, kann mit Geldstrafe bestraft werden

    §42 Besitz dienstbehördlicher Mittel
    Wer mit Dienstmitteln von Behörden handelt oder diesen Besitz nicht korrekt abgibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §43 Besitz von Sprengstoff oder sonstigen Kriegswaffen
    43.1 Wer Sprengstoff oder Kriegswaffen besitzt, wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 20 Hafteinheiten bestraft
    43.2 Kriegswaffen sind Sturmgewehre, Maschinenpistolen, Maschinengewehre, atomare, biologische oder chemische Kampfstoffe, Scharfschützengewehre, Schrotflinten und Raketen(werfer)
    43.3 Kriegswaffen sind auch ohne Waffenlizenz verboten

    §44 Ausweispflicht
    44.1 Auf Aufforderung einer Strafverfolgungsbehörde muss sich eine Person ausweisen, falls ein Anfangsverdacht vorliegt; unterlässt sie dies, kann Geldstrafe verhängt werden
    44.2 Betroffene Personen können durchsucht werden

    §45 Falsche Verdächtigung
    Wer einer Behörde falsche Beweise oder Verdächtigungen liefert, die Ermittlungen erschweren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft

    §46 Geldfälschung
    46.1 Wer Geld nachmacht, verfälscht, in Verkehr bringt oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 12 Hafteinheiten bestraft; Besitz rechtswidriger Druckmuster ist ebenfalls strafbar
    46.2 Gewerbsmäßige Fälschung oder als Mitglied einer Bande wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 15 Hafteinheiten bestraft

    §47 Datenmanipulation
    Wer Daten manipuliert oder löscht, um etwas zu verändern, wird mit Freiheitsstrafe von 2 Hafteinheiten bestraft

    §48 Missachtung des Haltegebots
    Wer einer Halteanforderung der Polizei nicht nachkommt, wird mit Freiheitsstrafe 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §49 Wahlbehinderung
    Wer mit Gewalt oder Drohung das Wählen oder Veröffentlichen eines Ergebnisses behindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §50 Wahlfälschung
    Wer das Ergebnis einer Wahl oder Abstimmung verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft

    §51 Wählernötigung
    Wer Wahlberechtigte dazu nötigt, ihre Stimmen nicht frei abzugeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 7 Hafteinheiten bestraft

    §52 Wählertäuschung
    Wer Wähler täuscht, sodass diese ihre Stimme falsch abgeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft

    §53 Wählerbestechung
    53.1 Wer Wählern einen Vorteil verschafft, um ihre Wahl zu beeinflussen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten bestraft
    53.2 Der Versuch ist strafbar

    §54 Handel mit Waffen
    54.1 Wer ohne Waffenlizenz handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    54.2 Herstellung von Waffen ohne Lizenz gilt ebenfalls als Handel
    54.3 Verkauf muss sich an Allgemeinheit richten; bei Missachtung Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten

    §55 Betäubungsmittel Herstellung
    55.1 Herstellung von Betäubungsmitteln ist verboten; Freiheitsstrafe nicht unter 10 Hafteinheiten
    55.2 Besitz von Maschinen zur Herstellung kann mit Geldstrafe bestraft werden

    §56 Besitz und Konsum von Betäubungsmitteln
    56.1 Besitz ist strafbar; Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe
    56.2 Konsum ist strafbar; Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten oder Geldstrafe

    §57 Gewässerverunreinigung
    57.1 Wer Gewässer verunreinigt, wird mit Freiheitsstrafe 3 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft
    57.2 Mutwillige Verunreinigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Hafteinheiten bestraft

    §58 Notstand des Staates
    58.1 Ruft der Kanzler einen Notstand aus, kann jeder Bürger in Öffentlichkeit mit Geldstrafe bestraft werden

    §59 Gefährliche Körperverletzung
    59.1 Wer Körperverletzung durch Gift, Waffe, gefährliches Werkzeug, hinterlistigen Überfall, gemeinschaftlich oder lebensgefährlich begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Hafteinheiten bestraft
    59.2 Der Versuch ist strafbar

    §60 mildernde Umstände
    Mildernde Umstände im Sinne dieses Gesetzes sind: eine krankhaften seelischen Störung eine tiefgreifenden Bewusstseinsstörung Schwachsinns

    §61 Straßenverkehrsdelikte
    61.1 Verstoß gegen §17 StVO wird mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Hafteinheiten geahndet
    61.2 Verstoß gegen §21 StVO mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten; Versuch strafbar
    61.3 Verstoß gegen §22 StVO mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Hafteinheiten; Versuch strafbar
    61.4 Weitere Verstöße gegen StVO unter Vorsatz können nach vergleichbaren Regelungen geahndet werden

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