Grundgesetz der Bundesrepublik Nordhaven

  • Artikel 1
    1.1 Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen, ist die Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    Artikel 2
    2.1 Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und seiner Meinung.

    Artikel 3
    3.1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
    3.2 Niemand darf wegen seiner Abstammung, seines Aussehens, seiner Sprache, seines Glaubens, seiner Heimat, seiner politischen Meinung benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

    Artikel 4
    4.1 Die Freiheit des Glaubens ist unverletzlich. Sie darf in keinster Weise eingeschränkt werden.
    4.2 Dazu zählt ebenso jegliche vergleichbare weltliche Anschauung oder wertebasierte Lebensgrundlage.

    Artikel 5
    Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern, zu verbreiten und sich aus zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Eine Zensur findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.

    Artikel 6
    6.1 Alle Einwohner haben das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    6.2 Dieses Recht kann durch die Ausrufung eines Notstandes für maximal 48 Stunden aufgehoben werden. Näheres zur Versammlungsfreiheit regelt ein Bundesgesetz.

    Artikel 7
    7.1 Alle Einwohner haben das Recht, Vereinigungen, Parteien, Firmen oder Gesellschaften zu gründen.
    7.2 Vereinigungen, Parteien, Firmen oder Gesellschaften, deren Zweck es ist, Strafgesetzen zuwiderzulaufen oder die gegen die Verfassung ankämpfen, sind verboten.

    Artikel 8
    8.1 Jeder Einwohner darf seinen Beruf frei wählen.
    8.2 Kein Einwohner darf zu einer Tätigkeit gezwungen werden, außer es handelt sich um eine der Öffentlichkeit nutzende und vom Gericht angeordnete Dienstpflicht.

    Artikel 9
    9.1 Die Wohnung ist unverletzlich.
    9.2 Durchsuchungen dürfen nur nach einem genehmigten Durchsuchungsbefehl stattfinden, bei einer grundlegenden Gefährdung der nationalen Sicherheit oder bei Gefahr im Verzuge durchgeführt werden.

    Artikel 10
    10.1 Der Besitz von Eigentum ist gestattet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
    10.2 Eine Enteignung zum Wohle der Allgemeinheit ist zulässig, sofern der Kanzler diese anordnet.

    Artikel 11
    11.1 Die Artikel 1 bis 11 sind nicht änderbar.
    11.2 Das Grundgesetz kann ausschließlich durch die Bundespräsidenten (Serverleitung) geändert werden.

    Artikel 12
    12.1 Die Bundesrepublik Nordhaven ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
    12.2 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk durch Wahlen kontrolliert.
    12.3 Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Einwohner das Recht zum Widerstand, wenn eine andere Abhilfe nicht möglich ist.

    Artikel 13
    Der Staat schützt das Volk und die kommenden Generationen.

    Artikel 14
    14.1 Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
    14.2 Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf aus sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik zu gefährden, sind verfassungswidrig.
    14.3 Keine Partei hat ein Recht auf staatliche Finanzierung.

    Artikel 15
    Die Regierung besteht aus dem Kanzler, dem Vizekanzler und seinen Ministern.

    Artikel 16
    16.1 Der Kanzler wird durch eine einfache Mehrheit im Bundestag gewählt.
    16.2 Die Bundesminister und der Vizekanzler werden vom Kanzler ernannt.
    16.3 Der Kanzler sowie seine Regierung können den Rücktritt nach einem Misstrauensvotum, welches mit einer einfachen Mehrheit im Bundestag entschieden wird, bei den Bundespräsidenten erbitten.

    Artikel 17
    17.1 Der Kanzler bestimmt die Politik seiner Regierung und trägt Rechenschaft für diese. Er besitzt die Richtlinienkompetenz.
    17.2 Bundesminister bestimmen über die Politik ihrer Ministerien, in Absprache mit dem Kanzler.

    Artikel 18
    Die Amtsnachfolge des Kanzlers ist bürokratisch geregelt und den Bundespräsidenten mitzuteilen.

    Artikel 19
    19.1 Die freiheitlich-demokratische Grundordnung bildet das unveräußerliche Fundament der staatlichen Ordnung und setzt sich aus den im Grundgesetz niedergelegten Prinzipien der Demokratie, des Rechtsstaates und der unantastbaren Menschenwürde zusammen.
    19.2 Die freiheitlich-demokratische Grundordnung umfasst hierbei vor allem:

    • die Achtung der Menschenwürde
    • das Demokratieprinzip auf Grundlage der Volkssouveränität
    • die Gewaltenteilung und Verantwortlichkeit der Regierung
    • die Rechtsstaatlichkeit
    • das Mehrparteienprinzip mit Chancengleichheit
    • das Recht auf verfassungsmäßige Opposition
    • die Gewährleistung der Grundrechte als verbindliche Garantien des Staates gegenüber dem Menschen

    19.3 Organisationen, Parteien oder Handlungen, die diese Ordnung beseitigen oder außer Kraft setzen wollen, sind mit ihr unvereinbar sowie nach Art. 7 GG verboten.
    19.4 Die Bundesrepublik Nordhaven ist als wehrhafte Demokratie berechtigt, sich gegen Angriffe auf diese Grundordnung zu verteidigen.

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